Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung für makellose Zähne

Schöne Zähne gelten heute als Statussymbol und das äußere Erscheinungsbild der Zähne spielt eine entscheidende Rolle. Ein strahlendes Lächeln ist sympathisch und symbolisiert Gesundheit und Vitalität. Dabei hat jeder Einzelne individuelle Ansprüche an seine Zähne und an seine Zahnzusatzversicherung. Vergleichen Sie daher selbst über nachfolgenden Link >> WaizmannTabelle und verschaffen Sie sich einen ersten Überblick:

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Zahnbehandlung

Zahnbehandlung oder auch Zahn konservierende Maßnahmen umfassen den Erhalt und die Reparatur eines vorhandenen Zahnes. Dazu zählen u. a. die Diagnostik, Prävention und Therapie von Zähnen, die durch Plaque, Karies oder Sonstiges erkrankt und beschädigt sind. Die Regelversorgung für Zahnbehandlung wird von der GKV getragen. Da es auch hier häufig zu Zuzahlungen kommt, können die Leistungen im Rahmen einer Zahnzusatzversicherung aufgestockt werden.

Füllung

Unter einer Füllung versteht man den Verschluss und die Reparatur eines Loches im Zahn. Der Zahn wird durch Bohren oder Lasern an der schadhaften Stelle so präpariert, dass im Anschluss eine Füllung gesetzt werden kann, um das Loch zu verschließen. Hierbei können diverse Materialien zum Einsatz kommen. Neben Zement, sind Amalgam, Kunststoff (Kompositfüllung), aber auch Inlays (Achtung zählt häufig als Zahnersatz) zum Einsatz.

Wurzelbehandlung

Als Wurzelkanal bezeichnet man den mit Zahngewebe ausgefüllten Innenraum der Zahnwurzel. Entzündet sich dieser oder stirbt ab, wird eine Wurzelkanalbehandlung als erhaltende Therapie angewandt. Hierbei wird der Wurzelkanal geöffnet, erweitert und das abgestorbene oder beschädigte Gewebe entfernt. Anschließend wird der Wurzelkanal gefüllt und das Loch mit einer Füllung verschlossen (siehe oben).

Parodontalbehandlung

Die Parodontitis oder umgangssprachlich als Parodontose bekannt, ist eine bakteriell bedingte Entzündung. Hierbei besteht eine Entzündung im Zahnbett, umgangssprachlich Zahnfleisch, welches sich durch die Entzündung zurückbildet und seiner Aufgabe, den Zähnen im Kiefer zusätzlichen Halt zu geben, nicht mehr nachkommen kann. Um die „ansteckende“ Parodontitis zu behandeln, sind verschiedene Maßnahmen wie zum Beispiel Reinigung von Zahnoberflächen, Zahnfleischtaschen und Versiegelungen von freiliegenden Zahnhälsen möglich. Die GKV leistet grundsätzlich die Kosten für eine Standard-Parodontalbehandlung, als zahnerhaltende Maßnahme. Ein zusätzlicher Eigenanteil kann durch eine Zahnzusatzversicherung mitversichert werden.

 

Prophylaxe

Vorbeugenden Maßnahmen zur Zahnerhaltung und der Zahngesundheit, wie zum Beispiel die vollständige Entfernung des Zahnbelags, nennt man Prophylaxe. Es zählen in den meisten Zahnzusatzversicherung die Professionelle Zahnreinigung und die Fissurenversiegelung in diesen Bereich. Je nach Tarif werden weitere Prophylaxemaßnahmen konkret deklariert.

 

Kieferorthopädie

Die Kieferorthopädie (KfO) ist das Teilgebiet der Zahnmedizin, das sich mit der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Fehlstellungen der Kiefer und der Zähne (Zahnfehlstellung) befasst. Bei der KfO wird zur ausführlichen Diagnostik u. a. eine Funktionsanalyse, Modellanalyse und eine fernröntgenologische Untersuchung vorgenommen, um mit Hilfe dieser Untersuchungen eine evtl. Fehlstellung zwischen dem Oberkiefer und Unterkiefer darzustellen. Die kieferorthopädischen Maßnahmen (KfO-Behandlung) wird in kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) eingeteilt, anhand dieser wird der Zuschuss der Krankenkassen nach dem dadurch ausgedrückten Schweregrad der Zahn- und/oder Kieferfehlstellung bemessen. Die GKV übernimmt Leistungen für Behandlungen der Schweregrade 3 bis 5. Die Behandlungskosten bei Grad 1 und 2 werden nicht von den Krankenkassen übernommen, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung erfolgen können. Auch in der PKV stellt die Einteilung in die KIG durchaus ein Kriterium für die Kostenübernahme dar. Die Leistungen für KfO variieren je nach Tarif. Die vorherige Prüfung anhand eines Heil- und Kostenplan ist in der GKV zwingend erforderlich, in der PKV ebenfalls sinnvoll oder teilweise verpflichtend. In der GKV und vielen Zahnzusatztarifen werden die Kosten für KfO nur bis zum vollendetem 18. Lebensjahr getragen. Bei schweren Kieferfehlstellungen, i. d. R. bedingt durch Krankheits- oder Unfallfolgen, zahlt die GKV und private Zahnzusatztarife oftmals auch über das 18. Lebensjahr hinaus.

 

Zahnersatz

Bei Zahnersatz wird zwischen festsitzendem (z. B. Kronen) und herausnehmbarem (z. B. Vollprothese) Zahnersatz unterschieden. Zahnersatz erhält die natürliche Funktion und Ästhetik des Gebisses. Durch Zahnersatz können fehlende Zähne ersetzt werden. Es wird in unterschiedliche Versorgungsformen je nach vorliegender Diagnose unterschieden.

Krone

Eine Krone ist ein festsitzender Zahnersatz, bei dem eine künstliche Krone wie eine Kappe über den defekten Zahn gesetzt wird. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Zahn so zerstört ist, dass er nicht mehr durch eine Füllung zu reparieren ist. Es gibt Teil- und Vollkronen. Kronen bestehen meist aus Vollkeramik oder Metall mit Keramikverblendung in Zahnfarbe. Keramikleistungen sind durch Zahnzusatzversicherungen meist nur bis zu einem bestimmten Zahn versichert.

Implantat

Ein Implantat ist eine künstliche Zahnwurzel und zählt zum Zahnersatz. Es setzt sich aus dem Implantatkörper und einem Halsteil zusammen. Der Implantatkörper wird mit einem kleinen operativen Eingriff in den Kieferknochen geschraubt, auf den dann das Halsteil gesetzt wird, um verlorengegangene Zähne zu ersetzen. Da sich der Knochen mit dem Implantat fest verbindet, bildet es eine sichere Basis für stabilen Zahnersatz. Die künstliche Wurzel kann festsitzende Kronen oder Brücken tragen oder auch herausnehmbaren Zahnersatz. Teilweise ist für das Einsetzen einer künstlichen Wurzel ein Knochenaufbau erforderlich. Je nach Zahnzusatzversicherung werden Implantate je Kiefer in der Anzahl begrenzt, der erforderlicher Knochenaufbau zum Einsetzen eines Implantates ist nicht immer mitversichert.

Brücke

Die Brücke zählt zum festsitzenden Zahnersatz und dient zum Ersatz von einem oder mehreren fehlenden Zähnen. Die Zahnlücken (verloren gegangene Zähne) werden durch künstliche Zähne überbrückt. Für eine Brücke werden die beiden angrenzenden gesunden Zähne vor und hinter der Brücke beschliffen und als Brückenpfeiler überkront. Brücken bestehen meist aus Vollkeramik oder Metall mit Keramikverblendung in Zahnfarbe. Verblendungen sind durch Zahnzusatzversicherungen meist nur bis zu einem bestimmten Zahn versichert.

Inlay/Onlay

Das Inlay bedeutet so viel wie Einlagefüllung. Es zählt je nach Zahnzusatzversicherung zum Zahnersatz oder zur Zahnbehandlung. Das Inlay ist vor allem für kleine bis mittelgroße Zahndefekte geeignet. Fällt es etwas größer aus spricht man vom Onlay, das zusätzlich einen Großteil der Kaufläche rekonstruieren kann. Inlays/Onlays bestehen meist aus Vollkeramik oder Metall mit Keramikverblendung in Zahnfarbe.

Prothesen

Prothesen zählen zum herausnehmbaren Zahnersatz und unterteilen sich in Teil- und Vollprothesen, je nachdem ob völlige Zahnlosigkeit besteht, oder ob noch Zähne vorhanden sind. Generell können Teilprothesen auf vorhandenen Zähnen oder auf Implantaten befestigt werden. Vollprothesen sitzen hingegen direkt auf den Kieferknochen.

 

Kosmetische Maßnahmen

Bei der kosmetischen Zahnbehandlung steht vor allem die Ästhetik der Zähne im Mittelpunkt. Immer mehr Kunden sehen die kosmetische Zahnheilkunde als einen wichtigen Teil der Zahnmedizin an. Diese Maßnahmen werden in der Regel durch die GKV nicht erstattet. Einige Zahnzusatzversicherung zahlen Zuschüsse zu kosmetischen Behandlungen.

Veneers

So bezeichnet man eine hauchdünne Verblendschale, die meist auf Keramikbasis oder durch ein Kunststoff-Keramikgemisch (Komposit) hergestellt wird. Der Zahnarzt befestigt diese mit einem Spezialklebstoff auf dem Zahn. Veneers werden aufgrund ihrer guten ästhetischen Ergebnisse in der Zahnmedizin vor allem bei Schäden im vorderen Zahnbereich auf der sichtbaren Seite der Frontzähne angewendet. Durch ein Veneer können leicht abgebrochene Zähne, Zahnverfärbungen, kleinere Zahnlücken und schiefe Zähne hinter der hauchdünnen Keramikschale verschwinden.Veneers werden in der Regel als rein ästhetische Maßnahme angewandt, die durch die GKV nicht übernommen werden. Einige Zahnzusatztarife haben diese Leistung mit Festzuschüssen in den Leistungskatalog aufgenommen.

Bleaching

Beim Bleaching wird eine Chemikalie (Wasserstoffperoxid) direkt oder über eine vorgefertigte Schiene auf die Zähne aufgepinselt oder aufgeklebt. Ziel ist es Verfärbungen durch Kaffee, Tee, Rotwein oder Tabak zu entfernen. Das ist häufig auch über eine professionelle Zahnreinigung möglich. Das Bleichmittel/Wasserstoffperoxid hellt den Zahnschmelz zusätzlich auf, genauer die Pigmente darin. Der Bleichprozess kann durch Wärme (UV-Licht oder Laser) beschleunigt werden. Bleaching kann eine vorübergehende Überempfindlichkeit der Zähne auslösen oder auch ein Schleimhautbrennen. Bei vorliegender Karies oder Parodontitis oder bei undichten Kronenrändern darf nicht gebleacht werden, da das Wasserstoffperoxid in den Zahn eindringt und den Nerv reizt.Nicht erforscht sind mögliche Langzeitfolgen oder mögliche Auswirkungen wiederholter Anwendungen.Einige Zahnzusatztarife haben diese Leistung mit Festzuschüssen in den Leistungskatalog aufgenommen.

 

Sonstige Leistungen

Gold oder Keramik

Kronen, Brücken, Inlays/Onlays und auch Prothesen können aus Metall und mit Keramik in Zahnfarbe verblendet werden oder ausschließlich aus Keramik bestehen.

Anästhesie

Zur konservativen Behandlung (Schmerztherapie) in der Zahnarztpraxis wird i. d. R. die Lokalanästhesie (örtliche Betäubung) eingesetzt. Bei operativen Eingriffen kann eine Anästhesie auch als „Vollnarkose“ angewendet werden. Weitere Möglichkeiten in der Schmerztherapie kann der Einsatz von Lachgas, die Akkupunktur oder Hypnose sein. Die Lokalanästhesie ist in der Regel im Rahmen einer Behandlung inbegriffen, die Vollnarkose, Lachgas, Akkupunktur und Hypnose sind auch in der Zahnzusatzversicherung nicht immer mitversichert.

Aufbissschiene

Eine Beiß-, Knirscher- oder Aufbissschiene ist eine Kunststoffauflage, die individuell angefertigt wird. Der Aufbau und die Funktionsweise einer solchen Schiene richten sich nach der Indikation, die der Zahnarzt bei seiner Diagnostik ermittelt. Die Schiene besteht aus durchsichtigem Kunststoff. Durch die Schiene wird der Kiefer weniger belastet und der Reibungsdruck auf die Zähne verringert sich. Aufbissschienen werden von der GKV nicht übernommen. Eine Zahnzusatzversicherung kann hier die Lösung sein.

Funktionsanalyse

Hierbei werden die Funktionalität der Kiefergelenke, die Lage der Kiefer zueinander und die Zahnstellung auf den Zahnbögen überprüft. Außerdem wird die beteiligte Muskulatur in die Untersuchungen einbezogen. Die Funktionsanalyse erfolgt i. d. R. im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist aber auch im Bereich des Zahnersatzes denkbar.

 

Regelversorgung der GKV

Die Regelversorgung beinhaltet alle Zahnersatzversorgungen, die die Kau- und Sprechfunktion erhalten oder wieder herstellen und dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot laut § 12 SGB V genügen. Sie greift für GKV-Versicherte, wenn ein einzelner Zahn oder mehrere Zähne zerstört sind oder fehlen und wenn die Lücken oder Defekte repariert werden müssen, damit das Kauorgan wieder voll funktionstüchtig wird. Im Vordergrund stehen immer Funktion, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.Die Regelversorgung bestimmt im Fall des erforderlichen Zahnersatzes, wie hoch der Festzuschuss ist, den die GKV zahlt. der Festzuschuss ist immer allein vom Befund abhängig. Die Höhe des Festzuschusses ändert sich auch dann nicht, wenn ein Patient sich für eine für andere bzw. von der Regelversorgung abweichende Versorgung entscheidet. Der Festzuschuss beträgt im Regelfall 60 % der Regelversorgung, durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, die im Bonusheft dokumentiert werden müssen, erhöht sich dieser bei fünf Jahren lückenloser Vorsorge auf 70 % und bei zehn Jahren auf 75 %. In Ausnahmefällen gilt eine Härtefallregelung.

Erstattungsgrundlage PKV

Die Kosten für Zahnbehandlungen, Zahnersatzmaßnahmen und KfO werden durch den behandelnden Zahnarzt in Form einer Privatliquidation auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) bzw. Zahnärzte (GOZ) in Rechnung gestellt. Die Erstattung der Leistung erfolgt nach den im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen und auf den, für den jeweiligen Tarif (Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen) deklarierten Voraussetzungen. In den Tarifen werden zum Beispiel Regelungen zu Vorleistungen eines weiteren Leistungsträgers (GKV oder PKV), zu Wartezeiten, zu maximalen prozentualen oder Höchstsummenerstattungen nach versicherten Jahren und zu Begrenzungen hinsichtlich der Material- und Laborkosten geregelt. Einige Zahnzusatztarife sind durch tarifliche Regelungen mit zusätzlichen speziellen Leistungsverzeichnissen ergänzt, die zum Beispiel weitere absolute Begrenzungen vorsehen.Wichtig: Einige Zahnzusatztarife sehen die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vor Beginn der Behandlung verpflichtend vor, ebenso kann tariflich festgelegt sein, dass eine Behandlung erst nach Zusage der PKV gestartet werden darf.

Heil- und Kostenplan

Ein Heil- und Kostenplan stellt den Kostenvoranschlag des Zahnarztes für die geplante Behandlung, z. B. Zahnersatz oder Kieferorthopädie dar. Dieser Plan enthält den aktuellen Zahnstatus (Befund), die voraussichtlich erforderlichen Behandlungen und deren Kosten für die GKV-Regelversorgung sowie der geplanten Therapie und den voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten. Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes für Zahnersatz bzw. KfO ist in der GKV verpflichtend, in der PKV hingegen grundsätzlich empfehlenswert. Diverse Versicherer machen die volle tariflich versicherte Leistungserstattung von einem vorab eingereichten Heil- und Kostenplan abhängig. Wird kein Heil- und Kostenplan eingereicht, wird die Leistung gekürzt oder gänzlich gestrichen.

Preis-Leistungs-Verzeichnis

Einige Versicherer haben in ihren Tarifbedingungen einen festen Leistungskatalog/Leistungshöchstsatzverzeichnis vereinbart. Über diese Verzeichnisse werden Abrechnungssätze teilweise deutlich begrenzt.Beispiel: Die Kosten für eine örtliche Betäubung werden in der GOZ mit 35,80 Euro festgehalten. Über das Leistungsverzeichnis werden nicht mehr als 28,50 Euro anerkannt. Die Leistung aus den Tarif beträgt 70 %. Die Erstattung erfolgt dann auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses. Tarifliche Leistung ohne Leistungsverzeichnis: 70 % von 35,80 Euro; Erstattung: 25,06 EuroTarifliche Leistung nach Leistungsverzeichnis: 70 % von 28,50 Euro; Erstattung: 19,95 Euro

Kostenbeispiel Regelversorgung vs. Individuelle Versorgung

Bei einer Zahnlücke sieht die Regelversorgung bei einer Zahnlücke im Seitenzahnbereich eine einfache Brücke aus Nicht-Edelmetall ohne zahnfarbene Verblendung vor. Die Kosten dafür liegen ungefähr bei 767 Euro. Ohne Bonusheft erstattet die Krankenkasse davon 60 %, 460,20 Euro. Selbst bei der Minimallösung trägt der Patient also mehr als 300 Euro selbst. Wer anstelle der Brücke ein Implantat wählt (Kosten: ca. 2.500 Euro), erhält den gleichen Zuschuss der GKV und trägt mehr als 2.000 Euro selbst.

Tarife mit Alterungsrückstellungen vs. Risikotarife

Zahnzusatztarife werden heute mit unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen angeboten. Neben klassischen Tarifen mit Alterungsrückstellungen überwiegen heute so genannte Risikotarife ohne Alterungsrückstellungen. Tarife mit Altersrückstellungen sind vor allem in jungen Jahren deutlich teuer als sogenannten Risikotarife ohne Altersrückstellungen. Risikotarife sind nach Altersstufen kalkuliert. Mit Erreichen einer festsetzten Altersstufe steigt der Beitrag. Diese Tarife unterliegen bei Bedarf ebenso einer Beitragsanpassung, wie die klassisch kalkulierten Tarife mit Alterungsrückstellungen.

Summenbegrenzungen

Summenbegrenzungen sind absolute oder kumulierte Werte, die in den ersten Jahren (in einigen Tarifen auch auf Dauer) einer Zahnversicherung maximal erstattet werden. Die Zeitspanne und die Beträge sind hier sehr unterschiedlich deklariert und weichen von Tarif zu Tarif ab. Teilweise werden Vorversicherungszeiten auf unterschiedliche Art angerechnet.

Wartezeiten

In Zahnzusatztarifen gelten für den Anspruch auf Tarifleistung oftmals so genannte Wartezeiten, die sich zwischen 1 und 8 Monaten für Zahnbehandlung, Kieferorthopädie oder Zahnersatz ab Versicherungsbeginn belaufen. Die Wartezeit beginnt am Tag des Versicherungsbeginnes. Einige Tarife verzichten auf Wartezeiten. Maßnahmen die vor dem Abschluss der Tarife angeraten oder geplant wurden sind nicht Teil der Leistung. Die Versicherer prüfen hier bei einer zeitlich nahen Einreichung von Leistungen deutlich strenger den Leistungsanspruch.

Auslandsbehandlung

Wer eine Reise ins Ausland antritt, um gezielt dort eine zahnärztliche Behandlung durchzuführen lassen, sollte im Vorfeld immer mit seiner gesetzlichen und auch privaten Krankenversicherung in Kontakt treten und klare Regeln hinsichtlich der Behandlung und Leistungserstattung vereinbaren. Oft gilt ein weltweiter Versicherungsschutz, der Höhe nach sind diese Leistungen durchaus auf ein deutsches Kostenniveau begrenzt.

fehlende Zähne

In Anträgen zu Zahnzusatzversicherung wird nach fehlenden Zähnen gefragt. Die Versicherer unterscheiden hier ganz unterschiedlich, was Sie als fehlende Zähne bewerten. Dies wird durch die Fragestellungen in den Anträgen verdeutlicht. • Fehlende natürliche Zähne – alle Zähne, die gezogen wurden oder nicht angelegt sind, unabhängig davon ob ein Lückenschluss besteht oder sie mit Zahnersatz ersetzt wurden• Fehlende nicht ersetzte Zähne – alle Zähne, wo eine Lücke (kein Lückenschluss) vorhanden ist• Fehlende ersetzte Zähne – alle Zähne, die durch Zahnersatz ersetzt wurden (Brücke/Implantat/Prothese) – es besteht keine Lücke mehr, aber es fehlen ein oder mehrere natürliche Zähne Versicherer unterscheiden in der Antragsannahme bei fehlenden Zähnen teilweise deutlich. Beispielsweise ist bis zu max. 3 fehlenden Zähnen ohne nähere Angaben die Annahme ohne Einschränkungen möglich oder sie werden automatisch vom Versicherungsschutz direkt ausgeschlossen. Gezogene Weisheitszähne gelten häufig als „nicht“ fehlende Zähne. Hierauf verweisen die Versicherer in den Antragsfragen expliziert. Ist kein Hinweis vorhanden, sollten auch diese Zähne zwingend benannt werden.

Lückenschluss

Bei einem Lückenschluss handelt es sich um eine Maßnahme zum Schutz des Kiefers bzw. der Zähne. Der Lückenschluss wird meist durch eine kieferorthopädische Behandlung herbeigeführt, wenn z. B. der Kiefer zu schmal gewachsen ist und für die Zähne zu wenig Platz vorhanden ist oder die Zähne von Natur aus nicht angelegt sind. Lückenschlüsse gelten häufig als „nicht“ fehlende Zähne. Hierauf verweisen die Versicherer in den Antragsfragen expliziert. Ist kein Hinweis vorhanden, sollten auch diese Zähne zwingend benannt werden.

mehrere Zahnzusatz-versicherungen parallel

Bestehen mehrere Zahnzusatzversicherungen parallel bei unterschiedlichen Versicherern sind alle beteiligten Versicherer bei Antragstellung darüber zu informieren. Einige Tarife sehen eine klare Regelungen hinsichtlich der Leistungsreihenfolge der versicherten Tarife vor, andere wiederum schließen den Versicherungsschutz gänzlich aus, wenn eine zweite Absicherung besteht.

Tarife ohne Risikoprüfung

Einige Versicherer bieten Tarife ohne Risikoprüfung an. In diesen Tarifen begrenzen sie die versicherten Leistungen deutlich (meist max. den doppelten Festzuschuss, den auch die GKV erbringt – GKV-Leistungsverdopplung) oder schließen bereits vor Antragstellung angeratene oder geplante Behandlungen gänzlich aus.

angeratene Behandlung

Angeratene und geplante Behandlungen sind über neu abzuschließende Zahnzusatzversicherung i. d. R. nicht versicherbar. Zahnzusatztarife ohne Risikoprüfung helfen hier nur begrenzt weiter, da entweder im Leistungsfall die Prüfung erfolgt und ein mit Vertragsbeginn bedingungsgemäßer Leistungsausschluss greift oder der Tarif sieht lediglich die Verdopplung des GKV-Festzuschusses vor.

Zahnärzte ohne Kassenzulassung/fehlende GKV-Vorleistung

Zahnzusatzversicherung machen teilweise ihre Leistung abhängig davon, dass eine Leistung der GKV erbracht werden muss, hier ist irrelevant wie hoch diese Leistung ausfällt. Wird keine GKV-Leistung erbracht oder wird diese nicht in Anspruch genommen reduziert sich die versicherte Leistung der privaten Zahnzusatzversicherung meist prozentual.Wird die Zahnbehandlung oder die Zahnersatzleistung durch einen Zahnarzt erbracht, der keine Kassenzulassung hat, ist der Versicherungsschutz durchaus in einigen Zahnzusatztarifen gänzlich ausgeschlossen.