Pflegezusatzversicherung

Pflegezusatzversicherung

Pflegezusatzversicherung

Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung deckt Pflegekosten nur bis zu gewissen Höchstgrenzen und je nach Pflegegrad ab. In den meisten Fällen reichen die gesetzlichen Leistungen bei Weitem nicht aus, um alle Kosten zu decken. Der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung schützt Sie und Ihre Angehörigen vor großen finanziellen Einschnitten im Pflegefall.
Viele unterschiedliche Produkte von Kranken- und Lebensversicherungsgesellschaften bieten die Möglichkeit, das Risiko der Pflegebedürftigkeit finanziell abzusichern. Doch welche Produkte bieten einen guten Versicherungsschutz? Welche Produkte haben gegebenenfalls Leistungslücken? Auf welche Produktmerkmale sollte geachtet werden? Die Analyse des Marktes zeigt, dass viele Produkte einen wirklich guten Versicherungsschutz bieten. Die individuelle Kundensituation entscheidet darüber, welche Art und welcher Tarif für den Kunden empfehlenswert ist: Eine Pflegetagegeldversicherung, ein Restkostentarif oder eine Pflegerentenversicherung.

 

Pflegepflichtversicherung

Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung bietet seit 1995 eine Grundversorgung im Pflegefall. Pflegebedürftigen stehen dabei gesetzlich festgelegte Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zu. Voraussetzung für diese Pflegeleistungen ist die Eingruppierung des Pflegebedürftigen in eine der fünf Pflegegrade. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Aktuell beziehen etwa 2,9 Millionen Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung – Tendenz steigend. Die demographische Entwicklung – steigende Lebenserwartung sowie sinkende Geburtenrate – führt zwangsläufig zu Finanzierungsproblemen der umlagefinanzierten Pflegepflichtversicherung in der Zukunft. Eine zusätzliche private Absicherung des Pflegefallrisikos ist daher (fast) unverzichtbar.

 

Wieviel kostet die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Region (Rheinland-Pfalz) monatlich?

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Kosten für Pflegegrad459,71 EUR1.371,00 EUR2.491,21 EUR4.240,20 EUR4.664,22 EUR

 

Soviel zahlt Ihnen die Pflegekasse bei Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst monatlich

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Beteiligung der Pflegekasse125,00 EUR689,00 EUR1.298,00 EUR1.612,00 EUR1.995,00 EUR

 

Ihre monatliche Versorgungslücke bei ambulanter Pflege beträgt derzeit

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
bei ambulanter Pflege334,71 EUR682,00 EUR1.193,21 EUR2.4628,20 EUR2.669,22 EUR

 

Wieviel kostet ein Pflegeplatz bei vollstationärer Pflege in Ihrer Region (Rheinland-Pfalz) monatlich?

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Kosten für Pflegegrad2.188,40 EUR2.518,02 EUR2.990,15 EUR3.482,12 EUR3.705,29 EUR

 

Soviel zahlt Ihnen die Pflegekasse bei vollstationärer Pflege monatlich

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Beteiligung der Pflegekasse125,00 EUR770,00 EUR1.262,00 EUR1.775,00 EUR2.005,00 EUR

Ihre monatliche Versorgungslücke bei stationärer Pflege beträgt derzeit

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
bei stationärer Pflege2.063,40 EUR1.748,02 EUR1.728,15 EUR1.707,12 EUR1.700,29 EUR


Pflegestärkungsgesetz

Die Pflegereform im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze (PSG1 | PSG2 | PSG3) brachte Verbesserungen – die Versorgungslücke bleibt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bringt durchaus positive Veränderungen und wird voraussichtlich dazu führen, dass mehr Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Anhand von sechs verschiedenen Bereichen werden zukünftig Personen in einen von fünf Pflegegraden eingestuft. Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigen liegt dabei ein besonderer Schwerpunkt darauf, inwieweit diese sich in ihrem Umfeld selber versorgen können. Eine Einstufung anhand des Zeitaufwandes für die Pflege („Minutenpflege“) gehört endlich der Vergangenheit an und demenzielle Erkrankungen werden für die Einstufung besser berücksichtigt. Trotz dieser vorteilhafteren Beurteilung trägt die Pflegepflichtversicherung nicht die gesamten Pflegekosten und kann lediglich eine Teilabsicherung bieten. Die Wahrscheinlichkeit bis ins hohe Alter völlig gesund zu bleiben ist gering.Die Wahrscheinlichkeit im Alter pflegebedürftig zu werden hingegen ist sehr hoch. Haben Sie sich deshalb schon einmal folgende Fragen gestellt:

  • Wie und wo möchten Sie im Pflegefall gepflegt werden?
  • Möchten Sie Ihre Angehörigen vor Unterhaltszahlungen schützen?
  • Möchten Sie einen Teil Ihres Vermögens erhalten?

Sorgen Sie vor und schützen Sie sich und Ihre Angehörigen vor den finanziellen Folgen. Schaffen Sie sich die finanziellen Möglichkeiten für eine gute, selbstbestimmte und menschenwürdige Pflege. Durch die gesetzlichen Veränderungen haben sich auch die Möglichkeiten für Sie in der ergänzenden finanziellen Vorsorge verändert. Sorgen Sie heute schon finanziell für einen unbekannten Zeitpunkt vor, in dem sich unerwartet ihr Leben oder das Leben Ihrer Angehörigen verändert.

Vollmachten und Verfügungen

Juristen empfehlen Privatpersonen ab 18 Jahren eine Gesamtvollmacht mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht legitimieren Sie weiterhin eine andere Person, für Sie entscheiden und handeln zu können, wenn Sie nicht in der Lage dazu sind. Hier regeln Sie die Erlaubnisse – zum Beispiel für Finanzen, Gesundheit, Behörden, Post – und Fernmeldethemen inklusive digitaler Welt. Die Vorsorgevollmacht verhindert die gerichtliche Betreuung, wenn eine Person durch Krankheit oder Unfall zeitweise oder dauerhaft nicht mehr einwilligungsfähig ist. Mit einer Gesamtvollmacht bleiben Sie auch dann selbstbestimmt.
In einer Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Wiederbelebung und konkreten medizinischen Behandlungen und Maßnahmen fest. An die medizinischen Festlegungen müssen sich Ärzte gesetzlich halten. Das Bundesjustizministerium empfiehlt, die Patientenverfügung alle 12 Monate zu prüfen, ggf. zu ändern und neu zu unterschreiben. Entwicklungen im medizinischen Fortschritt wie auch zahlreiche Änderungen im Patientenrecht machen die Patientenverfügung zu einem „lebendigen Produkt“.
In einer Betreuungsverfügung können Sie verhindern, dass ein fremder Betreuer bestellt wird. Weiterhin legen Sie unter anderem Wünsche zu Aufenthalt, Art der Betreuung, Kontakt zu Angehörigen und Lebensgewohnheiten fest.
Familien mit Kindern unter 18 Jahren empfehlen Juristen zur Gesamtvollmacht eine Sorgerechtsverfügung fertigen zu lassen. Damit verhindern Sie, dass der Staat sich um die Kinder kümmert, wenn beide Elternteile ganz oder zeitweise ausfallen. In der Sorgerechtsverfügung bestimmen Sie die Personen, bei denen die Kinder dann leben sollen und die sich um Erziehung und ggf. Vermögensverwaltung der Kinder (Erbe) kümmern dürfen. Die Legitimation für Erziehung und Vermögen kann auch getrennt werden.